Neuerungen im GAV 2018 – 2020

Nutzen Sie den Mehrwert einer Mitgliedschaft und werden Teil des wertvollen Netzwerks von rund 2100 Schreinern. Der einfachste Weg: Kontaktieren Sie den Verband, Ihre regionale VSSM-Sektion oder -Fachgruppe und lassen Sie sich beraten.

Ab dem 1. Januar 2018 wird für alle dem GAV Schreinergewerbe unterstellten Betriebe der beiliegende Gesamtarbeitsvertrag gelten. Hier die wichtigsten Neuerungen vorstellen:

  • Messestandbauer unterstehen nicht mehr dem GAV Schreinergewerbe (Art. 2).

  • Projektleiter, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen und die aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse über den Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgeblichen Einfluss nehmen können, sind dem GAV nicht unterstellt (Art. 3 Abs. 2 lit. a):

    Als Projektleiter gelten Mitarbeitende, welche zwingend

    • über einen Abschluss Schreiner EFZ oder über einen gleichwertigen Berufsabschluss verfügen und mindestens 5 Jahre Berufserfahrung aufweisen

    • und entweder die Berufsprüfung Projektleiter mit eidgenössischem Fachausweis bzw. eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben oder mindestens zwei der nachfolgend aufgeführten Bedingungen seit mindestens 5 Jahren erfüllen, in dem sie:
      - Im Betrieb eine zentrale Schlüsselfunktion inne haben, bei deren Ausübung sie Projekte von der Bedürfnisaufnahme über die Vorbereitung der Produktionsunterlagen bis hin zur Montageorganisation planen, betreuen und koordinieren;
      - Als Ansprechpartner für Architekten, Bauherren, Lieferanten und andere an einem Auftrag beteiligte Handwerker auftreten;
      - Planungsaufgaben zu Handen der Produktion wahrnehmen, Kostenkalkulationen betreffend den Auftrag durchführen und die Ausführung des Auftrages bis und mit Montage und Vorbereitung der Endabrechnung begleiten.


  • Es können höchstens 83 Mehr- oder 65 Minderstunden auf die nächste 12-Monatsperiode übertragen werden. Die zusätzlichen Minderstunden verfallen und sind nicht nachzuholen, sofern diese nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Mitarbeitenden entstanden sind (Art. 10 Abs. 3).

  • Lohn bei anderen Absenzen (Art. 27): 1 zusätzlich bezahlter Tag bei folgenden Ereignissen: bei Heirat des Arbeitnehmenden: 2 Tage bei Geburt eines Kindes des Arbeitnehmenden: 4 Tage

  • Die Arbeitnehmenden haben neu Anspruch auf 3 anstelle von 2 bezahlten Arbeitstagen pro Kalenderjahr für berufliche Weiterbildung (Art.28).

  • Die Vertragsparteien nehmen sich vor, einen Entwurf für ein vorzeitiges Pensionierungsmodell auszuarbeiten (Art. 62).

  • Der GAV ist unkündbar bis Ende 2020 (Art. 61).

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