Beurteilung älterer Türen ohne Kennzeichnungsschild: Unsere Fachexperten beurteilen Ihre Türen vor Ort und erstellen Ihnen eine fachtechnische Stellungnahme für «T 30-Türen ohne Prüfnachweis» für die Brandschutzbehörde.
Die Brandschutzvorschriften gelten grundsätzlich für Neubauten. Bestehende Bauten und Anlagen sind verhältnismässig an die Brandschutzvorschriften anzupassen, wenn wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden oder die Gefahr für Personen besonders gross ist (VKF Brandschutznorm Art. 2). So erlauben die Behörden oft, dass Brandschutztüren, die vor der Kennzeichnungspflicht eingebaut wurden, unter bestimmten Voraussetzungen belassen werden dürfen:
- Die Türen sind nicht vom Umbau betroffen und bleiben unverändert (kein Versetzen, Aufrüsten und dgl.).
- Die Brandschutzbehörde verlangt dann in der Regel eine fachtechnische Stellungnahme eines Sachverständigen, dass der damalige «Stand der Technik» (z. B. Lignum SIA 83, VST-Merkblatt 008 v1996) eingehalten ist.
Unter Berücksichtigung der Brandschutzpläne analysieren sie die Türen vor Ort auf Basis der Lignum SIA 83, erstellen eine fachtechnische Stellungnahme und ergänzen diese mit Empfehlungen für die Brandschutzbehörde und die Bauleitung.
Der definitive Entscheid über den Verbleib der Türen liegt bei der Brandschutzbehörde.
Für die Beurteilung von Metalltüren wenden Sie sich bitte an den Verband Metalltec Suisse und füllen Sie deren Formular aus.