Immer wieder tritt es ein, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter krank wird oder einen Unfall erleidet. Solche Situationen rufen bei den Betroffenen Fragen auf.
Wartefrist
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bis zum Beginn der Taggeldzahlungen der Versicherer den Lohn mindestens in der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Höhe weiter zu zahlen.
Taggelder
Nach Ablauf der Wartefrist erfolgt die Taggeldzahlung durch den Versicherer. Gemäss Gesamtarbeitsvertrag beträgt im Krankheitsfall die Dauer wenigstens 720 Tage. Die Höhe der Taggelder beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit mindestens 80 % des versicherten Lohnes.
Im Falle eines Unfalls bezahlt die Suva Taggelder ab dem dritten Tag nach dem Unfall bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit beziehungsweise bis zum Beginn einer allfälligen Invalidenrente. Die Höhe der Taggelder entspricht 80 % des versicherten Verdienstes.
Früherfassung und -intervention der IV
Es ist das Ziel der Früherfassung, Arbeitsplätze zu erhalten und Invalidität zu vermeiden. Die Früherfassung ermöglicht der Eidgenössischen Invalidenversicherung ein rasches Eingreifen und präventives Vorgehen. Ein Anspruch auf Früherfassung besteht, wenn eine Person während 30 Tagen ununterbrochen arbeitsunfähig ist oder innerhalb eines Jahres wiederholt Kurzabsenzen aufweist. Sowohl der Versicherte als auch sein Arbeitgeber können eine Meldung bei der IV-Stelle des Wohnkantons einreichen.
Beitragsbefreiung in der Pensionskasse
Nach einer Wartefrist von drei Monaten (PK Schreiner) werden sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer von der Beitragszahlung bei der Pensionskasse befreit. Das Altersguthaben des Versicherten wird in der bisherigen Höhe weiter geäufnet.
Anspruch auf eine Suva-Rente
Erleidet eine versicherte Person wegen Unfalls trotz Wiedereingliederungsbemühungen eine dauernde Erwerbseinbusse, erhält sie von der Suva eine Invalidenrente. Bei Vollinvalidität beträgt die Rente 80 % des Verdienstes. Die Rente kann bei Erreichen des Rentenalters eine Reduktion erfahren.
Anspruch auf eine IV-Rente
Personen mit mindestens drei vollen Beitragsjahren, deren Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden kann, haben einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung. Die Erwerbsunfähigkeit muss ohne wesentlichen Unterbruch während eines Jahres mindestens 40 % betragen haben. Die Rentenhöhe ist abhängig von der Beitragsdauer, vom Durchschnittseinkommen und dem Invaliditätsgrad.
Anspruch auf eine Rente der PK
Besteht ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, prüft die Pensionskasse einen Rentenanspruch gemäss ihren reglementarischen Bestimmungen. Laut BVG besteht nach einer Wartefrist von einem Jahr ein Anspruch auf die obligatorische Rente. Die Pensionskasse kann vorsehen, dass ihr Rentenanspruch aufgeschoben wird, solange der volle Lohn bezahlt wird oder ein Taggeldanspruch besteht. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf Beitragsbefreiung im Umfang des IV-Grades.
Versicherungsansprüche sollten direkt beim jeweiligen Versicherer angemeldet werden. Die Pensionskasse Schreiner beantwortet gerne Fragen: 044 253 93 92 oder info[at]pkschreiner[dot]ch.