Die Bauproduktegesetzgebung regelt das Inverkehrbringen von Bauprodukten sowie die Bereitstellung auf dem Markt.
Neu ist der Hersteller verpflichtet, für Bauprodukte, die von einer harmonisierten Norm (hEN) erfasst sind, nach Ablauf der jeweiligen Koexistenzphase eine Leistungserklärung zu erstellen. Innerhalb der Koexistenzphase besteht keine Pflicht zur Erstellung einer Leistungserklärung.
Das Anwenden von Bauprodukten auf Seite der Verwender ist nicht in der Bauproduktegesetzgebung geregelt. Hier kommen die bestehenden Baunormen und teilweise kantonale Anforderungen zur Anwendung. Die kantonalen Bewilligungs- und Kontrollbehörden verfügen, wo welche Brandschutzanforderung erfüllt werden müssen und kontrollieren die entsprechende Ausführung.
Der VSSM arbeitet direkt bei der Umsetzung mit der VKF und dem BBL mit und informiert die Branche laufend über verschiedene Kanäle (Schreinerzeitung, Newletter usw.).
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